Satzung
§ 1 – Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen Spiel- und Sportverein Südwinsen 31 e.V., genannt “SSV Südwinsen”. Er hat seinen Sitz in Winsen/Aller und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Celle (VR 729) eingetragen.
2. Die Farben des Vereins sind grün-weiß.
§ 2 – Vereinszweck
1. Der Verein bietet allen Mitgliedern die Möglichkeit, unter Ausschluß eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes im geselligen Rahmen Sport zu treiben.
2. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e.V. und der Fachverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.
3. Alle Einkünfte und Vermögenswerte des Vereins dürfen nur zu gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Absatz 1 verwendet werden.
§ 3 – Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch (Beitrittserklärung) zu richten. Bei Jugendlichen ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters als Zustimmung hirzu abzugeben. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.
3. Die Mitgliedschaft dauert grundsätzlich mindestens ein Jahr.
4. Wer sich um den Verein oder die Förderung des Sports verdient gemacht hat, kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden.
5. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder durch Ausschluß. Der Mitgliedsausweis sowie vereinseigene Sachen sind zurückzugeben. Jederzeit kann aus dem Verein austreten, wer seine satzungsmäßigen Verbindlichkeiten erfüllt hat. Den Austritt hat er dem Vorstand schriftlich anzuzeigen. Der Mitgliedsbeitrag ist bis Ende des Kalenderjahres zu entrichten, in dem die Austrittserklärung eingeht.
Aus dem Verein kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden:
1. Wer länger als drei Monate nach schriftlicher Mahnung mit den Beitragszahlungen im Rückstand bleibt.
2. Wer sich grobe Verstöße gegen die Satzung oder die Belange des Vereins zuschulden kommen läßt.
3. Wer sich den Anordnungen des Vorstandes oder der Übungsleiter geflissentlich widersetzt.
4. Wer im Verein für den Übertritt zu einem anderen Verein oder Verband Stimmung macht.
5. Wer sich unehrenhaft beträgt.
Der Vorstand beschließt mit zweidrittel Mehrheit in Abwesenheit des Auszuschließenden. Dieser ist vorher zu hören. Der Beschluß ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen.
6. Durch das Ausscheiden von Vereinsmitgliedern werden der Verein und das Vereinsvermögen nicht berührt. Eine Auseinandersetzung des Vereinsvermögens kann nicht verlangt werden.
§ 4 – Beiträge
Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Aufnahmegebühren können erhoben werden. Über die Höhe der Beiträge und die Aufnahmegebühren entscheidet die Mitgliederversammlung. Sparten mit erhöhten Aufwendungen sind berechtigt, mit Genehmigung des Vorstandes einen zusätzlichen Unkostenbeitrag zu beschließen. Der Vorstand ist in Ausnahmefällen befugt, Gebühren und Beiträge auf schriftlichen Antrag zu stunden oder zu erlassen.
§ 5 – Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand,
- der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB,
- der erweiterte Vorstand.
§ 6 – Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den erschienenen stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins zusammen. Sie ist in jedem Fall beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
2. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmgleichheit gilt der Beschluß als nicht zustande gekommen.
3. Der Mitgliederversammlung obliegen:
- Entgegennahme der Jahres- und Rechenschaftsberichte des Vorstandes, Bericht der Rechnungsprüfer
- Entlastung des Vorstandes
- Neuwahlen des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
- Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes
- Festsetzung des Haushaltplanes, der Höhe der Aufnahmebeiträge, der Beiträge und u.a. Gebühren
- Genehmigung des Erwerbs, der Veräußerung und Belastung von Grundbesitz
- Entscheidung über eingelegte Einsprüche von Mitgliedern
- Satzungsänderungen
- Auflösung des Vereins
4. Für Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins ist abweichend von Absatz 2 die Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
5. Alle Wahlen sind offen. Sie müssen jedoch auf Antrag von mindestens 10% der anwesenden Mitglieder geheim erfolgen.
6. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall der 2. oder 3. Vorsitzende.
7. Jeweils im 1. Quartal eines Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand beruft sie spätestens 10 Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung in den Aushängekästen des Vereins und durch Bekanntgabe in der örtlichen Tagespresse ein.
8. In gleicher Form und Frist kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn dieses mindestens 1/5 der bei Beginn des Geschäftsjahres stimmberechtigten Mitglieder unter schriftlicher Angabe des Zwecks fordern oder der Vorstand es für geboten erachtet.
9. Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens 5 Tage nach der Bekanntgabe der Tagesordnung beim Vorstand einzureichen.
10. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das nach Genehmigung durch die Versammlung vom Vorsitzenden sowie vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 7 – Vorstand
Der Vereinsvorstand besteht aus:
1.
- a) dem 1. Vorsitzenden
- b) dem 2. Vorsitzenden
- c) dem 3. Vorsitzenden
- d) dem Schatzmeister
- e) dem Schriftführer
- f) dem Sportwart
- g) dem Jugendwart
- h) dem Chronisten
- i) dem Sozialwart
2. Den Vorstand wählt die Mitgliederversammlung. Gewählt werden kann nur ein stimmberechtiges Mitglied des Vereins, das das 21. Lebensjahr vollendet hat. In den Jahren mit gerader Jahreszahl werden gewählt: a – c – e – g – i
In den Jahren mit ungerader Zahl werden gewählt: b – d – f – h
Die Wahl erfolgt für jedes Vorstandsmitglied einzeln. Wiederwahl ist zulässig.
3. Der Vorstand hat die materiellen Voraussetzungen zur Erfüllung des Vereinszwecks zu schaffen.
4. Der Vorstand stellt alljährlich für das laufende Geschäftsjahr einen Haushaltsplan auf. Dabei wirken die Spartenleiter mit.
5. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Beschluß als nicht zustande gekommen.
6. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig.
7. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, so ergänzt sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung selbst.
8. Die Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt. Zu den Sitzungen müssen die Mitglieder schriftlich geladen werden. Bei Bedarf können die Mitglieder des erweiterten Vorstandes hinzugeladen werden. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn bei ordnungsgemäß einberufener Sitzung der Vorsitzende und vier weitere Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Beschluß als nicht zustande gekommen.
§ 8 – Geschäftsführender Vorstand
1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
- dem 1. Vorsitzenden,
- dem Schatzmeister,
- dem Schriftführer.
Sie werden mit Wahl in den Vorstand als Mitglieder des geschäftsführenden Vorstand bestellt.
2. Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeweils zwei der genannten Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.
§ 9 – Erweiterter Vorstand
1. Der erweiterte Vorstand besteht aus den unter § 7 (Vorstand) genannten Vorstandsmitgliedern und
- a) dem Platz- und Gerätewart,
- b) dem Pressewart,
- c) dem Ballwart,
- d) dem Spielausschuß der Fußballabteilung,
- e) dem stellvertretenden Schatzmeister,
- f) dem Vereinsschiedsrichterobmann,
- g) den Abteilungsleitern der im Verein tätigen Fachabteilungen
2. Die unter 9a bis 9g genannten Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden vom Vorstand vorgeschlagen und sind von der Mitgliederversammlung zu bestätigen.
3. Dem erweiterten Vorstand obliegt im wesentlichen die Aufgabe, alle sporttechnischen Dinge zu koordinieren und sinnvoll aufeinander abzustimmen.
§ 10 – Rechnungslegung
Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. Die Jahresrechnung wird auf der Grundlage des Haushaltplanes geführt, den die Mitgliederversammlung zu Beginn des Rechnungsjahres feststellen muß. Die Jahresrechnung ist bis zum 15. Februar des folgenden Jahres abzuschließen und dem Vorstand unverzüglich vorzulegen.
§ 11 – Rechnungsprüfung
Der Rechnungsprüfungsausschuß besteht aus drei Mitgliedern. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören. Scheidet ein Mitglied im Laufe des Jahres aus, so hat der Ausschuß das Recht, sich selbständig zu ergänzen. Er hat die Jahresrechnung und die Feststellung des Vereinsvermögens zu prüfen und zunächst dem Vorstand und danach der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Die geprüfte Jahresabrechnung und der Voranschlag für das neue Geschäftsjahr sind zwei Wochen zur Einsicht der Mitglieder auszulegen. Zeit und Ort sind den Mitgliedern durch Anschlag bekanntzugeben.
§ 12 – Versicherungen
Der Verein wird für seine Mitglieder Versicherungen gegen Unfall und Haftpflicht abschließen. Er kann diese Versicherungsabschlüsse auf einen Verband übertragen.
§ 13 – Strafen
Bei Verstoß gegen die Bestimmungen der Satzung ist der Vorstand berechtigt, folgende Strafen zu verhängen:
- Verweis
- Geldstrafen gemäß der Satzung der Fachverbände des Landessportbundes Niedersachsen
- Disqualifikation von einer Woche bis zu 6 Monaten
- ein zeitlich begrenztes oder unbegrenztes Verbot des Betretens und der Benutzung der Sportanlagen bei Vereinsveranstaltungen
Die unter 1 bis 4 aufgeführten Strafen können nebeneinander verfügt werden. Der Beschluß ist mit eingeschriebenem Brief zuzustellen.
§ 14 – Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 15 -Auflösung des Vereins
Nach Auflösung des Vereins fällt das vorhandene Vermögen je nach Beschluß der ordentlichen Mitgliederversammlung an die Gemeinde Winsen/Aller oder an den Landessportbund Niedersachsen e.V. mit der Maßgabe, es für sportliche Zwecke der Jugendförderung zu verwenden.
§ 16 - Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach Ihrer Beschlußfassung in Kraft.
Winsen/Aller, 26.01.1979